§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstandes jedes zweite Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesord-nung einzuberufen. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätes-tens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen und von mindestens 10 Mit-gliedern unterstützt werden. Der Vorstand hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung den Mitglie-dern mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei der Poststempel der Ab-sendungen maßgeblich ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in gleicher Weise einzuberufen.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beschlußfassung über:
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die Entlastung des Vorstandes;
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die Änderung der Satzung;
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die Auflösung des Vereines.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2-Drittel Mehrheit.